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Energiecheck

AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen
I.           Geltungsbereich
Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihnen schriftlich zugestimmt.
Eine etwaige Ungültigkeit einzelner Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt ihre Wirksamkeit im Übrigen nicht.
II.           Inhalt und Umfang des Werkvertrages
Der Inhalt des Vertrages wird aus Beweisgründen schriftlich festgelegt. Zu Zusatzleistungen ist der Auftragnehmer nicht
verpflichtet. Ist er bereit, Zusatzleistungen auf Verlangen des Auftraggebers zu erbringen, so sind diese auch zusätzlich nach
Vereinbarung zu vergüten. Die dem Pauschalvertrag zu Grunde liegende Kalkulation ist auf den Preis für die Zusatzleistung
nicht übertragbar; diesen kann der Auftragnehmer frei vereinbaren.
Sind mehrere Personen auf Auftraggeberseite aus diesem Vertrag verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner. Mehrere
Auftraggeber bevollmächtigen sich gegenseitig zum Empfangnahme und Abgabe von allen Erklärungen im Zuge der
Durchführung des Vertrages.
Angebote sind für den Auftragnehmer 24 Kalendertage verbindlich.
Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge und andere Unterlagen dürfen ohne
die Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.
Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur
Verfügung zu stellen.
III.          Preise und Zahlungsweise
Es gilt der vertraglich festgesetzte Preis. Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den
Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Ware bzw. Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss
geliefert oder berechnet wird.  Die  Preise gelten  nur bei  ungeteilter Bestellung des  angebotenen  Gegenstandes/der
angebotenen Leistung und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.
Im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen
des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-,
Erdarbeiten und dergleichen sowie für Materialänderungen.
Sind Waren aufgrund des Angebots nach Vertragsschluss vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages bestellt worden
und danach vom Auftraggeber nach seinem Wunsch durch andere Waren ersetzt worden, so hat der Auftraggeber die
dadurch entstandenen Mehrkosten zu tragen.
Sofern nicht abweichend vereinbart, sind Kosten für das Recycling, die Wiederverwertung oder die Entsorgung nach der EG-Richtlinie 2002/95/EG (WEEE) und dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) im Preis nicht enthalten. S. Nr. VIII
Auf den vertraglich festgesetzten Preis hat der Auftraggeber, soweit dies nicht bereits bei Vertragsschluss festgelegt ist, auf
Verlangen des Auftragnehmers Abschlagszahlungen zu leisten, wobei der Auftragnehmer die erste nach Anlieferung des
Materials an der Baustelle mit einer Zahlungsfrist von zwei Wochen verlangen kann.
Zu einem Gewährleistungseinbehalt oder dem Abzug von Skonti ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
Der   Auftragnehmer   ist   nicht   verpflichtet,   Wechsel   als   Zahlungsmittel   entgegenzunehmen.   Schecks   werden   nur
erfüllungshalber angenommen; anfallende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte kann er nur aus diesem Vertragsverhältnis geltend machen.
Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck nicht eingelöst, so ist der Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag kündigen werde, nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen. Der Auftraggeber schuldet in diesem Fall die vertragliche Vergütung abzüglich der beim Auftragnehmer ersparten Aufwendungen.
IV.         Ausführung der Arbeiten
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern ein ungehinderter Arbeitsbeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuelle vereinbarte Sicherheit oder Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist. Hat der Auftraggeber eine Verzögerung der Aufnahme oder Durchführung der Arbeiten zu vertreten, so ist der Auftragnehmer, sofern er in der Ausführung anderer Aufträge behindert wird, berechtigt, nach Abmahnung den Vertrag fristlos zu kündigen bei Aufrechterhaltung seiner Vergütungsansprüche abzüglich ersparter Aufwendungen.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer, sofern keine andere Absprache erfolgt, montags bis samstags in der Zeit von 8.00
Uhr bis 18.00 Uhr Zugang zur Baustelle zu gewähren. Arbeitet der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers außerhalb
dieser Zeiten, so kann er einen angemessenen Preiszuschlag verlangen.
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auf seine Kosten den erforderlichen Strom für die Ausführung der Arbeiten zur
Verfügung.
Ist zwischen den Parteien vereinbart, dass der Auftraggeber das zu verarbeitende Material stellt, so ist der Auftraggeber nur verpflichtet, diejenigen Prüfungen auf Geeignetheit vorzunehmen, die ihm aus seiner eigenen Fachkunde und ohne erheblichen Aufwand möglich sind. Äußert der Auftragnehmer - notwendig schriftlich - Bedenken und realisieren diese sich später durch auftretende Defekte, so geht dies zu eigenen Lasten des Auftraggebers. Stehen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen der Verwendung des Materials oder der Ausführung der Arbeiten in Form ihrer konkreten Anordnung durch den Auftraggeber entgegen, so darf der Auftragnehmer die Verwendung bzw. Leistung verweigern.
V.          Gefahrübergang und Abnahme
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Arbeiten. Jedoch hat während der Abwesenheit des Auftragnehmers der Auftraggeber das Werk gegen Verlust oder Beschädigung zu sichern. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, so hat er dem Auftragnehmer den gesamten, auch etwaigen mittelbaren Schaden zu ersetzen.
Nach Fertigstellung der Leistung hat der Auftraggeber das Werk abzunehmen. Über die Abnahme wird ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll erstellt.

Reagiert der Auftraggeber auf eine schriftliche Aufforderung des Auftragnehmers zur Abnahme nicht, so gilt das Werk 2 Wochen nach Zugang der Aufforderung als abgenommen.
Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das Gleiche gilt, wenn die Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen werden und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
VI.         Gewährleistung / Haftung
Die Rechte und Pflichten der  Vertragsparteien bei Mängeln an den erbrachten Leistungen richten sich nach allgemeinem
bürgerlichen Recht, Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Auftragnehmer zu
rügen.   Der  Auftragnehmer  ist   berechtigt,   bei   Mängeln   zwei   Nachbesserungsversuche  zu   unternehmen,   bevor  der
Auftraggeber Minderung verlangen kann. Dies gilt nicht, wenn ausnahmsweise für den Auftraggeber die Beseitigung des
Mangels unzumutbar ist.
Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht / Nacherfüllungspflicht nur die zum
Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages beruhen,
nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers einschließlich der von ihm beigestellten Materialien und Geräte, deren
Ursachen nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.
Für Schäden an der vorzeitig  in  Betrieb genommenen Anlage,  die ihre  Ursache in fehlenden oder unzureichenden
Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.
Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgenommen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung oder
gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse sowie
durch normale Abnutzung / Verschleiß(z.B. von Dichtungen) entstanden sind.
Sachmängelansprüche verjähren in  12 Monaten.  Dies gilt nicht, soweit nach dem Gesetz längere Verjährungsfristen
unabdingbar sind, insbesondere im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht am Gegenstand des Werkvertrages selbst entstanden sind, gleichgültig aus
welchen Rechtsgründen, nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit jedoch auch bei einfacher Fahrlässigkeit; Ausgenommen von der Haftungsbeschränkung sind zudem Mängel,
die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat, die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung, die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers, der
kein Verbraucher ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des
Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird). Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt
unberührt.
Besondere Beschaffenheiten garantiert der Auftragnehmer nicht. Farbabweichungen geringeren, z.B. herstellungsbedingten
Ausmaßes sowie Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien
zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
Soweit Gegenstand des Vertrages eine Beratung ist, ist diese auf Grund des aktuellen Standes der Technik zu erbringen. Der Auftragnehmer haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
VII.        Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.
Die mit der Demontage verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen.
Solange dem Auftragnehmer das Eigentum vorbehalten ist, hat der Auftraggeber das Vorbehaltsobjekt pfleglich zu behandeln sowie erforderliche Inspektions- und Wartungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Er darf das Vorbehaltsobjekt weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltsobjekt, etwa im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme, sowie Beschädigungen oder Vernichtung sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung erforderlich sind.
VIII.        Entsorgung von Altgeräten
Bezüglich der gesetzlichen Verpflichtung nach der EG - Richtlinie 2002/95/EG (WEEE) und dem ElektroG gilt Folgendes:
Der Auftraggeber übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den
gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von den Verpflichtungen nach §10 Abs. 2
ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
Der Auftragnehmer kann  nach  eigenem  freien  Ermessen  auf Kosten  des Auftraggebers  die gelieferte Ware  nach
Nutzungsbeendigung zurücknehmen und wird diese dann nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäßentsorgen.
Ausgeschlachtete Altgeräte werden in keinem Fall durch den Auftragnehmer zurückgenommen.
Der Auftraggeber hat gewerbliche Dritte, an welche er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, die
gelieferte Ware nach  Nutzungsbeendigung auf deren  Kosten  nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäßzu
entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt dies der
Auftraggeber, so ist er verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und
nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
Der Anspruch des Auftragnehmers auf Übernahme/Freistellung durch den Besteller verjährt nicht vor Ablauf von 2 Jahren
nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes.
IX.         Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort der Bauausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.

 




24. Mai 2013
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23. Mai 2013
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22. Mai 2013
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21. Mai 2013
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17. Mai 2013
Radio-Beitrag zum Leben im Passivhaus